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   VGH Bayern, 04.05.2005 - 4 CE 05.1137   

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VGH Bayern, 04.05.2005 - 4 CE 05.1137 (https://dejure.org/2005,31721)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04.05.2005 - 4 CE 05.1137 (https://dejure.org/2005,31721)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04. Mai 2005 - 4 CE 05.1137 (https://dejure.org/2005,31721)
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Wird zitiert von ... (12)

  • VG Regensburg, 30.07.2008 - RN 3 E 08.1215

    Zulassung zu einer gemeindlichen Einrichtung

    Die sachliche Prüfung des Anordnungsanspruchs darf nicht an zu hohen Anforderungen scheitern (vgl. BayVGH vom 4.5.2005 Az. 4 CE 05.1137).

    Allerdings können nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte alleine die Verfassungswidrigkeit und die Aufnahme einer Gruppierung in den Verfassungsschutzbericht des Bundes und/oder eines oder mehrerer Länder dem Zulassungsanspruch zu einer öffentlichen Einrichtung nicht entgegengehalten werden, da in einem solchen Fall der Verfahrensvorbehalt sowie die Zuständigkeit der Verbotsbehörde gemäß § 3 des Vereinsgesetzes (VereinsG) unterlaufen werden würde (vgl. BayVGH vom 04.05.2005 Az. 4 CE 05.1137 m. w. N.).

    Da eine förmliche und/oder ausdrückliche Widmung der Niederbayernhalle seitens der Antragstellerin im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vorliegt, bestimmt sich deren Inhalt nach der bisherigen Nutzungs- und Überlassungspraxis (vgl. z.B. BayVGH vom 4.5.2005 Az. 4 CE 05.1137, vom 21.1.1988 Az. 4 CE 87.3883, BayVBl 1988, 12.

    Nach der durch diese Vergabepraxis ausgestalteten konkludenten Widmung, in deren Umfang nach summarischer Prüfung die Niederbayernhalle politischen Parteien nicht zur Durchführung parteipolitischer Veranstaltungen zur Verfügung gestellt wird, kann der Antragsteller keinen Anspruch auf die Überlassung der Halle geltend machen (vgl. BayVGH vom 14.9.2007 Az. 4 CE 07.2292, vom 4.5.2005 Az. 4 CE 05.1137, vom 25.6.1993 Az. 4 CE 93.1966, BayVBl 1993, 567 m.w.N.).

  • VG Augsburg, 10.02.2016 - Au 7 S 16.189

    Hausverbot gegen Frau Dr. Petry nicht zulässig

    Nur wenn die Behörden außer Stande sind, die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten, kann eine Gemeinde die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel versagen (vgl. BVerwG, U.v. 18.7.1969 - VII C 56.68 - BVerwGE 32, 333/337; BayVGH, B.v. 4.5.2005 - 4 CE 05.1137 - juris).
  • VG Neustadt, 19.10.2016 - 3 L 899/16

    Vortragsveranstaltung am 28. Oktober 2016 auf dem Hambacher Schloss -

    Nur wenn sich die Behörden anhand konkreter Anhaltspunkte außer Stande sehen sollten, die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten, kann die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung ausnahmsweise nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel versagt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 1969 - VII C 56.68 - BVerwGE 32, 333/337; BayVGH, Beschluss vom 4. Mai 2005 - 4 CE 05.1137 - juris).
  • VGH Bayern, 13.06.2008 - 4 CE 08.726

    Keine Überlassung des Hegelsaals in der Bamberger Konzert- und Kongresshalle für

    Der Antragstellerin steht daher ein gesetzlicher Anspruch aus Art. 21 Abs. 1 GO und aus § 5 Abs. 1 ParteiG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 21 GG auf Zulassung zu dieser öffentlichen Einrichtung im Rahmen der Widmung und der Kapazität zu; ein Anspruch auf Erweiterung der Kapazität besteht hingegen nicht (vgl. etwa BayVGH, B.v. 25.6.1993 - 4 CE 93.1966, BayVBl 1993, 567 m.w.N., B.v. 4.5.2005 - 4 CE 05.1137 , B.v. 21.2.2008 - 4 ZB 07.3489; allgemein zum Zugang der politischen Parteien zu kommunalen Einrichtungen etwa Köster, KommJur 2007, 244 ff.).
  • VGH Bayern, 14.09.2007 - 4 CE 07.2292

    Öffentliche Einrichtung - Anspruch auf Überlassung

    Allerdings handelt es sich bei der Stadthalle nach Aktenlage um eine ­ in privater Rechtsform durch eine Eigengesellschaft betriebene ­ öffentliche Einrichtung der Antragsgegnerin im Sinne des Art. 21 Abs. 1 GO, die nach der durch die Vergabepraxis geformten konkludenten Widmung auch politischen Parteien zur Durchführung von parteipolitischen Veranstaltungen mit überörtlichem Charakter zur Verfügung gestellt wird und deshalb grundsätzlich auch vom Antragsteller für die Abhaltung eines Landesparteitags beansprucht werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 25.6.1993 ­ 4 CE 93.1966, BayVBl. 1993, 567 m.w.N., B.v. 4.5.2005 ­ 4 CE 05.1137, juris; allgemein zum Zugang der politischen Parteien zu kommunalen Einrichtungen etwa Köster, KommJur 2007, 244 ff.).
  • VG Augsburg, 12.02.2016 - Au 7 S 16.200

    Widerruf der Nutzungsüberlassung für den geplanten Neujahrsempfang der AfD nicht

    Nur wenn die Behörden außer Stande sind, die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten, kann eine Gemeinde die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel versagen (vgl. BVerwG, U. v. 18.7.1969 - VII C 56.68 - BVerwGE 32, 333/337; BayVGH, B. v. 4.5.2005 - 4 CE 05.1137 - juris).
  • VG Regensburg, 21.12.2011 - RN 3 E 11.1905

    Überlassung von Räumen einer Schule an rechtsextreme Partei

    Zwar können nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit alleine die Verfassungswidrigkeit und die Aufnahme einer Gruppierung in den Verfassungsschutzbericht des Bundes und/oder eines oder mehrerer Länder dem Zulassungsanspruch zu einer öffentlichen Einrichtung nicht entgegengehalten werden, da sonst der Verfahrensvorbehalt sowie die Zuständigkeit der Verbotsbehörde gemäß § 3 des Vereinsgesetzes (VereinsG) unterlaufen würden (vgl. BayVGH vom 04.05.2005 Az. 4 CE 05.1137 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 14.01.2008 - 4 CE 08.60

    Öffentliche Einrichtung; Stadthalle; Anspruch auf Überlassung; Anspruch auf

    Der Senat hat bereits in seinem - zwischen den Beteiligten ergangenen - Beschluss vom 14. September 2007 - 4 CE 07.2292 darauf hingewiesen, dass demnach auch der Antragstellerin ein gesetzlicher Anspruch aus Art. 21 Abs. 1 und 4 GO und aus § 5 Abs. 1 ParteiG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 21 GG auf Zulassung zu der öffentlichen Einrichtung im Rahmen der Widmung und der Kapazität zusteht, um dort eine parteipolitische Veranstaltung durchzuführen (vgl. auch BayVGH, B.v. 25.6.1993 - 4 CE 93.1966, BayVBl. 1993, 567 m.w.N., B.v. 4.5.2005 - 4 CE 05.1137, juris; allgemein zum Zugang der politischen Parteien zu kommunalen Einrichtungen etwa Köster, KommJur 2007, 244 ff.).
  • VG Bayreuth, 22.03.2010 - B 3 E 10.73

    Eilantrag der NPD auf Nutzung der Konzert- und Kongresshalle in Bamberg teilweise

    Der Ast. - im vorliegenden Fall der Bundesorganisation - steht daher ein gesetzlicher Anspruch aus Art. 21 Abs. 1 GO und aus § 5 Abs. 1 ParteiG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 21 GG auf Zulassung zu dieser öffentlichen Einrichtung im Rahmen der Widmung und der Kapazität zu; ein Anspruch auf Erweiterung der Kapazität besteht hingegen nicht (vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 25.06.1993 - 4 CE 93.1966, BayVBl. 1993, 567 m.w.N.; Beschluss vom 04.05.2005 - 4 CE 05.1137 , Beschluss vom 21.02.2008 - 4 ZB 07.3489; allgemein zum Zugang der politischen Parteien zu kommunalen Einrichtungen etwa Köster, KommJur 2007, 244 ff.).
  • VGH Bayern, 18.04.2008 - 4 CE 08.725

    Überlassung des Hegelsaals der Bamberger Konzert- und Kongresshalle für

    Der Antragstellerin steht daher ein gesetzlicher Anspruch aus Art. 21 Abs. 1 GO und aus § 5 Abs. 1 ParteiG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 21 GG auf Zulassung zu dieser öffentlichen Einrichtung im Rahmen der Widmung und der Kapazität zu, um dort eine parteipolitische Veranstaltung durchzuführen (vgl. auch BayVGH, B.v. 25.6.1993 - 4 CE 93.1966, BayVBl 1993, 567 m.w.N., B.v. 4.5.2005 - 4 CE 05.1137 ; allgemein zum Zugang der politischen Parteien zu kommunalen Einrichtungen etwa Köster, KommJur 2007, 244 ff.).
  • VGH Bayern, 21.02.2008 - 4 AE 08.282

    Öffentliche Einrichtung; Stadthalle; Anspruch auf Überlassung; Politische Partei

  • VG Weimar, 15.11.2007 - 6 E 1614/07

    Nachträgliche Einschränkung der Widmung einer Gemeindeeinrichtung

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